ALLGEMEINE GESCHÄFTS- UND MONTAGEBEDINGUNGEN

Stand: Juli 2005

 

I.

GEL­TUNG UND VER­TRAGS­SCHLUSS

  1. Die nach­ste­hen­den Ge­schäfts- und Montagebedingungen gel­ten für un­se­re sämt­li­chen Leis­tun­gen in der bei Ver­trags­schluss ak­tu­el­len Fas­sung. Er­gän­zend gel­ten un­se­re Ver­rech­nungs­sät­ze in der bei Ver­trags­ab­schluss ak­tu­el­len Fas­sung.

 

  1. Un­se­re Liefer- und Mon­ta­ge­be­din­gun­gen so­wie die Ver­rech­nungs­grund­sät­ze gel­ten auch für künf­ti­ge Ge­schäf­te mit dem Kun­den in der bei Ver­trags­schluss je­weils ak­tu­el­len Fas­sung.

 

  1. Es gel­ten vor­be­halt­lich ver­trag­li­cher Ver­ein­ba­run­gen aus­schließ­lich die un­ter Ab­schnitt I Nr. 1 auf­ge­zähl­ten Re­ge­lun­gen. An­de­re Re­ge­lun­gen wer­den nicht Ver­trags­in­halt, auch wenn wir ih­nen nicht aus­drück­lich wi­der­spre­chen.

 

  1. Un­se­re An­ge­bo­te sind frei­blei­bend. Ein Ver­trag kommt erst durch un­se­re schrift­li­che Auf­trags­be­stä­ti­gung zu­stan­de. Der Um­fang un­se­rer Leis­tun­gen wird durch un­se­re schrift­li­che Auf­trags­be­stä­ti­gung nebst schrift­li­chen An­la­gen ab­schlie­ßend be­stimmt.

 

  1. Ab­re­den und Än­de­run­gen wer­den erst mit un­se­rer schrift­li­chen Be­stä­ti­gung wirk­sam. Dies gilt auch für die Abbedingung die­ser Re­ge­lung.

 

  1. Von uns über­ge­be­ne Un­ter­la­gen und ge­machte An­ga­ben wie Ab­bil­dun­gen, Zeich­nun­gen, Ge­wichts- und Maß­an­ga­ben sind nur ver­bind­li­ch, so­weit wir die­se aus­drück­lich als Ver­trags­be­stand­teil auf­füh­ren bzw. aus­drück­lich auf die­se Be­zug neh­men.

 

  1. An sämt­li­chen In­for­ma­tio­nen und über­ge­be­nen Un­ter­la­gen (Mus­ter, Kos­ten­vor­an­schlä­gen, Zeich­nun­gen, Do­ku­men­ta­tio­nen – auch in elekt­ro­ni­scher Form -) be­hal­ten wir uns un­se­re Ei­gen­tums- und Ur­he­ber­rech­te vor. Sie dür­fen Drit­ten nicht oh­ne un­se­re vor­he­ri­ge schrift­li­che Zu­stim­mung zu­gäng­lich ge­macht wer­den.

 

  1. Die Schrift­form kann durch Fax, nicht je­doch durch die elekt­ro­ni­sche Form gem. § 126 a BGB oder die Text­form gem. § 126 b BGB er­setzt wer­den.

 

  1. Die­se AGBs sind nicht zur Ver­wen­dung ge­gen­über Ver­brau­chern gem. § 13 BGB be­stimmt.

 

 

II.

PREI­SE UND ZAH­LUNG

  1. Un­se­re Prei­se gel­ten ab Werk zu­züg­lich Um­satz­steu­er in der je­wei­li­gen ge­setz­li­chen Hö­he, Ver­pa­ckung und Ver­la­dung.

 

  1. a) Bei Leis­tun­gen in­ner­halb der eu­ro­päi­schen Uni­on hat der Kun­de zum Nach­wei­se sei­ner Be­frei­ung von der Um­satz­steu­er sei­ne Umsatzsteueridentifikationsnummer recht­zei­tig vor dem ver­trag­lich ver­ein­bar­ten Lie­fer­ter­min mit­zu­tei­len. Im Fal­le des Unterbleibens der recht­zei­ti­gen und voll­stän­di­gen Mit­tei­lung be­hal­ten wir uns die Be­rech­nung der je­weils gel­ten­den Um­satz­steu­er vor.

 

  1. b) Bei Leis­tun­gen au­ßer­halb der eu­ro­päi­schen Uni­on sind wir be­rech­tigt, die ge­setz­li­che Um­satzs­teu­er nach­zuberechnen, wenn uns der Kun­de nicht in­ner­halb ei­nes Mo­nats nach dem je­wei­li­gen Ver­sand ei­nen Ausfuhrnachweis zu­schickt.

 

  1. Kos­ten­vor­an­schlä­ge sind nur in Schrift­form bin­dend.

 

  1. Mon­ta­gen, Re­pa­ra­tu­ren und sons­ti­gen Dienst­leis­tun­gen wer­den zu den je­wei­ligen ak­tu­el­len Ver­rech­nungs­sät­zen, wel­che bei uns an­ge­for­dert wer­den kön­nen, abgerechnet.Für Ar­bei­ten au­ßer­halb nor­ma­ler Ar­beits­zei­ten wer­den Zu­schlä­ge er­ho­ben. Rei­se- und War­te­zei­ten gel­ten als Ar­beits­zeit.

 

  1. So­fern kei­ne be­son­de­re Ab­re­de ge­trof­fen ist, sind Zah­lun­gen in­ner­halb von 10 Ta­gen nach Rechnungsdatum oh­ne je­den Ab­zug auf ei­nes un­se­rer Kon­ten zu leis­ten.

 

  1. Der Kun­den kann nur mit den im Grun­de und der Hö­he nach un­be­strit­te­nen oder rechts­krä­ftig fest­ge­stell­ten Ge­gen­an­sprü­chen auf­rech­nen, oder ein Zurück­be­hal­tungs­recht aus­üben.

 

  1. Zah­lun­gen des Kun­den wer­den mit Zu­gang un­se­rer Rech­nung fäl­lig. Der Kun­de kommt 11 Ta­ge nach Zu­gang der Rech­nung oh­ne wei­tere Mah­nung in Ver­zug.

 

  1. Die Prei­se des An­ge­bo­tes gel­ten nur bei Be­stel­lung des vol­len Um­fan­ges der an­ge­bo­te­nen Leis­tun­gen.

 

III.

LEIS­TUNG, GE­FAH­REN­ÜBER­GANG, ENT­GE­GEN­NAH­ME

  1. Zu­mut­ba­re Teil­leis­tun­gen be­hal­ten wir uns vor.

 

  1. Es gel­ten die Incoterms 2000 als ver­ein­bart. Lie­fe­run­gen er­fol­gen EXW, so­weit nichts an­de­res ver­ein­bart, ab Hers­tel­lungs­ort.

 

  1. Bei Werk­leis­tungen geht mit de­ren Ab­nah­me die Ge­fahr auf den Kun­den über.

 

  1. Über­nimmt der Kun­de den Trans­port der Sa­che vom Hers­tel­lungs­ort zur Ver­wen­dungs­stel­le hat er die Ge­fahr für die Dau­er des Trans­por­tes zu tra­gen.

 

  1. Die Re­ge­lung über den Gefahrenübergang gelten auch wenn Teil­leis­tun­gen er­bracht wur­den oder wei­tere Leis­tun­gen von uns zu er­brin­gen sind.

 

  1. Ver­zö­gert sich oder un­ter­bleibt die Lie­fe­rung oder Ab­nah­me in Fol­ge von Um­stän­den die uns nicht zu­zu­rech­nen sind, geht die Ge­fahr vom Ta­ge der Mel­dung der Lie­fer­be­reit­schaft bzw. Abnahmebereitschaft auf den Kun­den über.

 

  1. Wir ver­pflich­ten uns, vom Kun­den ver­lang­te Ver­si­che­run­gen auf de­ssen Kos­ten ab­zu­schlie­ßen.

 

  1. Der Kun­de darf die Ent­ge­gen­nah­me der Lie­fe­rung/Leis­tung bei un­we­sent­li­chen Män­geln und Mengenab­wei­chun­gen un­be­scha­det sei­ner Rech­te aus VIII nicht ver­wei­gern.

 

IV.

EIGENTUMSVORBEHALT

  1. Das Ei­gen­tum an Liefergegenständen geht erst nach de­ren voll­stän­di­ger Be­zah­lung auf den Kun­den über. So­weit die Gül­tig­keit des Ei­gen­tums­vor­be­halts im Bestimmungsland an be­stimmte Vo­raus­set­zun­gen oder be­son­de­re Formvorschriften ge­knüpft ist, hat der Kun­den für de­ren Er­fül­lung Sor­ge zu tra­gen.

 

  1. Der Kun­de darf den Liefergegenstand vor Ei­gen­tums­über­gang we­der ver­pfän­den, ver­äu­ßern, noch zur Si­che­rung über­eig­nen. Bei Pfän­dung so­wie Be­schlag­nah­me oder sons­ti­gen Ver­fü­gun­gen durch Drit­te hat der Kun­de auf un­ser Ei­gen­tum hin­zu­weisen und uns un­ver­züg­lich da­rü­ber zu in­for­mie­ren.

 

  1. Bei ver­trags­wid­ri­gem Ver­hal­ten des Kun­den, ins­be­son­de­re bei Zah­lungs­ver­zug, sind wir zur Rück­na­hme nach Mah­nung be­rech­tigt. Der Kun­de ist zur He­raus­ga­be ver­pflich­tet. We­der die Gel­tend­ma­chung des Ei­gen­tums­vor­be­halts noch die Pfän­dung des Lie­fer­ge­gens­tan­des durch uns gel­ten als Rück­tritt.

 

  1. Ein An­trag auf Er­öff­nung des In­sol­venz­ver­fah­rens über das Ver­mö­gen des Kun­den be­rech­tigt uns, vom Ver­trag zu­rück zu tre­ten und die so­for­ti­ge Rück­ga­be des Liefergegenstandes zu ver­lan­gen.

 

  1. Hat der Kun­de sei­nen Sitz in der Bun­des­re­pu­blik Deutsch­land so gilt er­gän­zend:

 

  1. a) Ab­wei­chend vom Ab­schnitt IV 1. be­hal­ten wi­r uns das Ei­gen­tum an den Lie­fer­ge­gens­tän­den vor, bis un­se­re sämt­li­chen For­de­run­gen ge­gen den Kun­den aus der lau­fen­den Ge­schäfts­ver­bin­dung be­frie­digt sind.

 

  1. b) Ab­wei­chend von An­schnitt IV 2. ist der Kun­de un­ter den fol­gen­den Be­din­gun­gen be­rech­tigt un­ter Ei­gen­tums­vor­be­halt ste­hen­de Lie­fer­ge­gens­tän­de im or­dent­li­chen Ge­schäfts­gang wei­ter zu ver­äu­ßern bzw. zu ver­ar­bei­ten. Er hat die Lie­fer­ge­gens­tän­de un­ter Ei­gen­tums­vor­be­halt zu ver­äu­ßern, wenn die Lie­fer­ge­gens­tän­de von Drit­ter­wer­bern nicht so­fort voll­stän­dig be­zahlt wer­den. Die Be­rechtigung zur Wei­ter­ver­äu­ße­rung ent­fällt bei Zah­lungs­ver­zug des Kun­den. Der Kun­de tritt mit Ver­trags­schluss al­le aus der Wei­ter­ver­äu­ße­rung oder ei­nem sons­ti­gen Rechts­grund entste­hen­den For­de­rungen an uns ab. Im Fal­le der Ent­ste­hung von Mit­ei­gen­tum um­fasst die Ab­tre­tung nur den un­se­rem Mit­ei­gen­tum entspre­chen­den For­de­rungs­an­teil.

 

  1. c) Zur Ein­zie­hung der an uns ab­ge­tre­te­nen For­de­rung bleibt der Kun­de auch nach Ab­tre­tung so­la­nge er­mäch­tigt, wie er sei­nen Zah­lungs­ver­pflich­tun­gen uns ge­gen­über ver­trags­ge­mäß nach­kommt. Wir kön­nen je­der­zeit ver­lan­gen, dass der Kun­de uns die ab­ge­tre­te­nen For­de­rungen und de­ren Schuld­ner be­kannt gibt. Der Kun­de hat uns in sol­chen Fäl­len al­le zum Ein­zug er­for­der­li­chen An­ga­ben zu ma­chen, die da­zu be­nö­tigten Un­ter­la­gen aus­zu­hän­di­gen und dem Schuld­ner die Ab­tre­tung mit­zu­tei­len.

 

  1. d) Die Ver­ar­bei­tung von­ Vor­be­halts­wa­re wird durch den Kun­den stets für uns vor­ge­nom­men. Wird die Vor­be­haltssache mit an­de­ren, nicht in un­se­rem Ei­gen­tum ste­hen­den Ge­gen­stän­den ver­mischt, ver­mengt, ver­bun­den oder ver­ar­bei­tet, so er­wer­ben wir das (Mit-) Ei­gen­tum an der neu­en Sa­che im Ver­hält­nis des Rech­nungs­wer­tes der Vor­be­halts­sa­che zu de­ren an­de­ren ver­ar­bei­teten Ge­gen­stän­den im Zeit­punkt der Ver­ar­bei­tung. Wer­den un­se­re Wa­ren mit an­de­ren be­weg­li­chen Ge­gen­stän­den zu ei­ner ein­heit­li­chen Sa­che ver­mischt, ver­mengt, ver­bun­den oder ver­ar­bei­tet und ist die an­de­re Sa­che als Haupt­sa­che an­zu­se­hen, so gilt als ver­ein­bart, dass der Kun­de uns an­tei­lig das Ei­gen­tum über­trägt, so­weit die Haupt­sa­che ihm ge­hört. Der Kun­de ver­wahrt das Ei­gen­tum oder Mit­ei­gen­tum für uns. Für die durch Ver­mi­schung, Ver­men­gung, Ver­bin­dung oder Ver­ar­bei­tung ste­hen­de Sa­che gilt im Üb­ri­gen das glei­che wir für die Vor­be­halts­wa­re.

 

  1. e) Wir ver­pflich­ten uns, die uns zu­ste­hen­den Si­che­run­gen in­so­weit frei zu ge­ben als der Rech­nungs­wert un­se­re of­fe­nen Rest­for­derun­gen nicht nur vo­rüber­ge­hend mehr als 15% übers­teigt. Selbst so­fern un­se­re Lie­fer­ge­gens­tän­de fest mit Grund und Bo­den ver­bun­den bzw. in ei­nem Ge­bäu­de ein­ge­fügt wer­den er­folgt die Ver­bin­dung oder Ein­fü­gung nur zu ei­nem vo­rüber­ge­hen­den Zweck.

 

V.

LEISTUNGSFRIST

  1. Die Ein­hal­tung der ver­ein­bar­ten Leis­tungs­frist setzt vo­raus, dass al­le kauf­män­ni­schen und tech­ni­schen Fra­gen zwi­schen uns und dem Kun­den ge­klärt sind und der Kun­de al­le ihm ob­lie­gen­den Ver­pflich­tun­gen er­füllt hat. Ist dies nicht der Fall, ver­län­gert sich die Leis­tungs­frist an­ge­mes­sen. Dies gilt nicht, wenn die Ver­zö­ge­rung durch uns zu ver­tre­ten ist.

 

  1. Die Ei­nhal­tung der Leis­tungs­frist steht un­ter dem Vor­be­halt rich­ti­ger und recht­zei­ti­ger Selbs­be­lie­fe­rung, sich er­kenn­bar ab­wei­chen­de Ver­zö­ge­run­gen tei­len wir mit.

 

  1. Die Leis­tungs­frist ist ein­ge­hal­ten, wenn bis zu de­ren Ab­lauf die Lie­fer­be­reit­schaft mit­ge­teilt ist. So­weit ei­ne Ab­nah­me zu er­folg­en hat, ist der Ab­nah­metermin maß­ge­bend, hilfs­wei­se un­se­re Mel­dung der Ab­nah­me­be­reits­chaft.

 

  1. Ist die Nicht­ein­hal­tung der Leis­tungs­frist zu­rück­zu­füh­ren auf hö­he­re Ge­walt, auf Ar­beitskämpfe,Ver­zö­ge­rung des Er­halts staat­li­cher Ge­neh­mi­gun­gen oder sons­ti­ge auß­er­halb un­se­res Ein­fluss­be­rei­ches lie­gen­de Er­eig­nis­se, ver­län­gert sich die Leis­tungs­frist an­ge­mes­sen. Dies gilt auch, falls wir mit der Er­brin­gung un­se­rer Leis­tun­gen in Ver­zug sein soll­ten. Sich er­kenn­bar ab­zeich­nen­de Ver­zö­ge­run­gen tei­len wir mit.

 

  1. Wer­den die Lie­fe­run­gen bzw. die Ab­nah­me des Lie­fer­ge­gens­tan­des aus Grün­den ver­zö­gert, die der Kun­de zu ver­tre­ten hat, so wer­den ihm die durch die Ver­zö­ge­rung ent­stan­de­nen Kos­ten be­rech­net. Die Gel­tend­ma­chung wei­te­ren Scha­den­er­sat­zes bleibt vor­be­hal­ten.

 

  1. Wir be­hal­ten uns vor, nach Set­zung und Ab­lauf ei­ner an­ge­mes­se­nen Frist zur Lie­fe­rung bzw. zur Ab­nah­me an­der­wei­tig über den Lie­fer­ge­gens­tand zu ver­fü­gen und den Kun­den mit an­ge­mes­sen ver­län­ger­ter Frist zu be­lie­fern.

 

VI.

LEIS­TUNGS­VER­ZÖ­GE­RUNG UND UN­MÖG­LICH­KEIT

  1. Der Kun­de kann bei teil­wei­ser Un­mög­lich­keit nur vom Ver­trag zu­rück­tre­ten, wenn die Teil­leis­tung nach­weis­bar für den Kun­den oh­ne In­te­res­se ist. Ist dies nicht der Fall, so hat der Kun­de den auf die Teil­leis­tung ent­fal­len­den Ver­trags­preis zu zah­len. Im Üb­ri­gen gilt Ab­schnitt IX. Tritt Un­mög­lich­keit wäh­rend des An­nah­meverzuges oder durch Ver­schul­den des Kun­den ein, bleibt er zur Gegenleis­tung ver­pflich­tet.

 

  1. Ist die Un­mög­lich­keit von kei­nem Ver­trag­spar­tner zu ver­tre­ten, so ha­ben wir An­spruch auf ei­nen ent­spre­chen­den Teil un­se­rer Ver­gü­tung auf ge­leis­tete Ar­beit.

 

  1. Kommen wir in Ver­zug und ent­steht dem Kun­den hie­raus ein Scha­den, so ist er be­rech­tigt ei­ne pau­scha­le Ver­zug­sent­schä­di­gung zu for­dern. Die­se Ver­zug­sent­schä­di­gung be­trägt von dem Zeit­punk­t an, in de­nen die For­de­rung schrift­lich bei uns ein­ge­gan­gen ist, für je­de vol­le Wo­che der Ver­spä­tung 0,5 v. H. ins­ge­samt aber höchs­tens 5 v. H. vom Wert desje­ni­gen Teils der Ge­samt­leis­tung, der in­fol­ge der Ver­spä­tung nicht ver­trags­ge­mäß ge­nutzt wer­den kann.

 

  1. Der Kun­de ist im Rah­men der gesetzlichen Vor­schrif­ten zum Rück­tritt be­rech­tigt, wenn un­ter Be­rück­sich­ti­gung der gesetz­li­chen Aus­nah­me­fäl­le eine uns wäh­rend des Ver­zu­ges ge­setz­te an­ge­mes­se­ne Frist zur Leis­tungs­er­brin­gung frucht­los ver­streicht.

 

  1. Wei­tere An­sprü­che aus Lie­fer­ver­zug be­stim­men sich au­sschließ­lich nach Ab­schnitt IX.

 

VII.

AB­NAH­ME

  1. Un­se­re Werk­leis­tun­gen gel­ten zwei Wo­chen nach un­se­rer Mel­dung der Abnahmebereitschaft als ab­ge­nom­men, es sei denn, der Kun­de rügt schrift­lich in­ner­halb die­ses Zeit­rau­mes be­ste­hen­de we­sent­li­che Män­gel.

 

  1. Zur Ab­nah­me­ver­wei­ge­rung ist der Kun­de nur be­rech­tigt, so­fern der Man­gel den ge­wöhn­li­chen Ge­brauch und/oder des­sen Wert auf­hebt oder er­heb­lich min­dert. So­fern das Werk mit Män­gelnbe­haf­tet ist, die nicht zur Ab­nah­me­ver­wei­ge­rung be­rech­ti­gen, hat die Ab­nah­me un­ter dem Vor­be­halt der Man­gel­be­sei­ti­gung zu er­fol­gen.

 

  1. Ab­nah­me­ver­wei­ge­run­gen oder Vor­be­hal­te ge­gen die Ab­nah­me müs­sen un­ver­züg­lich schrift­lich nach An­ga­be und Be­schrei­bung des ge­rüg­ten Man­gels er­fol­gen.

 

  1. Die Nut­zung des Lie­fer­ge­gens­tan­des durch den Kun­den zu Pro­duk­tions­zwe­cken gilt als Ab­nah­me.

 

VI­II.

MÄN­GEL­AN­SPRÜ­CHE

  1. Bei Sach- und Rechts­män­geln hat der Kun­de fol­gen­de Ansprüche:

 

  1. a) Der Kun­de kann Män­gel­an­sprü­che dann gel­tend ma­chen, wenn er gem. § 377 HGB sei­nen Pflich­ten zur Un­ter­su­chung und Rü­ge et­wai­ger Män­gel un­ver­züg­lich nach­ge­kom­men ist.

 

  1. b) Es ob­liegt un­se­rem Er­mes­sen, ob ei­ne man­gel­freie Sa­che ge­lie­fert oder Män­gel be­sei­tigt wer­den. Dies setzt vo­raus, dass der Liefergegenstand be­reits bei Ge­fah­rü­ber­gang nach­weis­lich man­gel­be­haf­tet war. Der Kun­de hat den Man­gel un­ver­züg­lich zu rü­gen und die Man­gel­haf­tig­keit schrift­lich un­ter An­ga­be und Be­schrei­bung des ge­rüg­ten Man­gels zu mel­den. So­fern ein neu­er Ge­gen­stand ge­lie­fert wird be­hal­ten wir uns das Ei­gen­tum an die­sem vor.

 

  1. c) Man­gel­an­sprü­che ent­ste­hen nicht in Fol­ge von Ur­sa­chen, die nicht auf un­ser Ver­schuld­en zu­rück­zu­füh­ren sind. Dies sind bei­spiels­wei­se:

 

– na­tür­li­che Ab­nut­zung,

 

– über­mä­ßi­ge Be­an­spru­chung

 

– un­sach­ge­mäß vor­ge­nom­me­ne Ein­grif­fe

 

– In­stand­set­zungs­ar­bei­ten sei­tens des Kun­den oder Drit­ter

 

– un­voll­stän­di­ge oder feh­ler­haf­te In­for­ma­ti­on durch den Kun­den

 

– un­ge­eig­ne­te oder un­sach­ge­mä­ße Ver­wen­dung

 

– feh­ler­haf­te Be­die­nung, Mon­ta­ge oder Inbetriebnahme

 

– feh­ler­haf­te oder nach­läs­si­ge Be­hand­lung

 

– nicht ord­nungs­ge­mä­ße War­tung

 

– Ver­wen­dung un­ge­eig­ne­ter Be­triebs­mit­teln/Aus­tau­schwerks­tof­fe

 

– man­gel­haf­te Bau­ar­bei­ten

 

– un­ge­eig­ne­ter Bau­grund

 

– uns un­be­kann­te schäd­li­che Um­ge­bungs­be­din­gun­gen

 

– che­mi­sche, elektrochemische oder elekt­rische Ein­flüs­se.

 

– oh­ne un­se­re Zu­stim­mung vor­ge­nom­me­nen Än­de­run­gen am Lie­fer­ge­gens­tand.

 

  1. d) Die zur Nach­er­fül­lung er­for­der­li­che Zeit und Ge­le­gen­heit muss der Kun­de ein­räu­men. Wird die­se Ge­le­gen­heit nicht oder zur Un­zeit ein­ge­räumt haf­ten wir nicht für dar­aus ent­ste­hen­de Fo­lgen. Bei be­son­ders drin­gen­den Fäl­len, näm­lich der Ge­fähr­dung der Be­triebs­si­cher­heit oder zur Ab­wehr ver­hält­nis­mä­ßig gro­ßer Schä­den, wo­bei auch hier eine so­for­ti­ge Benachrichtigungspflicht gilt, hat der Kun­de das Recht, den Man­gel selbst oder durch Drit­te be­sei­ti­gen zu las­sen und kann dann Er­satz der er­for­der­li­chen Auf­wen­dun­gen ver­lan­gen.

 

  1. e) Im Fall der be­rech­tig­ten Nach­bes­se­rung tra­gen wir al­le zum Zweck der Man­gel­be­sei­ti­gung er­for­der­li­chen Auf­wen­dun­gen, ins­be­son­de­re Trans­port­-, We­ge-, Ar­beits­- und Ma­te­ri­alkos­ten so­weit die­se sich nicht da­durch er­hö­hen, dass der Lie­fer­ge­gens­tand an ei­nen an­de­ren Ort als den Er­fül­lungs­ort ver­bracht wur­de.

 

  1. f) In Fäl­len schuld­haf­ter Mit­ver­ur­sa­chung der Män­gel durch den Kun­den, ins­be­son­de­re auf­grund der Nicht­be­ach­tung sei­ner Scha­dens­ver­mei­dungs- und Min­de­rungs­pflicht, ha­ben wir nach Nach­er­fül­lung An­spruch auf ei­nen der Mit­ver­ur­sa­chung des Kun­den ent­spre­chen­den Scha­den­er­satz.

 

  1. g) Hat der Kun­de uns ei­ne an­ge­mes­se­ne Frist ge­setzt die frucht­los ver­streicht, so hat der Kun­de un­ter Be­rück­sich­ti­gung der ge­setz­li­chen Aus­nah­me­fäl­le An­spruch auf Rück­tritt vom Ver­trag.

 

  1. h) Soll­te nur ein un­er­heb­li­cher Man­gel vor­lie­gen, steht dem Kun­den le­dig­lich ein Recht zur Min­de­rung des Ver­trags­prei­ses zu. Das Recht auf Min­de­rung des Ver­trag­sprei­ses bleibt an­sons­ten aus­ge­schlos­sen. Für Mon­ta­gen, Re­pa­ra­tu­ren und sons­ti­ge Dienst­leis­tun­gen gel­ten die ent­spre­chen­den Ab­schnit­te dieser AGB.

 

  1. Al­le wei­te­ren An­sprüche, ins­be­son­de­re auf Er­satz von Schä­den, die nicht am Lie­fer­ge­gens­tand selbst ent­stan­den sind, be­stim­men sich aus­schließ­lich nach den Ab­schnit­ten Haf­tung.

 

  1. Beim Ver­kauf ge­brauch­ter Wa­ren sind, soweit ei­ne Haf­tung nicht zwin­gend ge­setz­lich vorgeschrieben ist, Män­gelansprüche aus­ge­schlos­sen.

 

IX.

HAF­TUNG

  1. Auch im Fal­le von Schä­den we­gen Pflicht­ver­let­zung bei Ver­trags­ver­hand­lun­gen, un­ab­hän­gig aus wel­chem Rechts­grund, haf­ten wir nur bei Vor­satz, schuld­haf­ter Ver­let­zung we­sent­li­cher Ver­trags­pflich­ten, gro­ber Fahr­läs­sig­keit von Organen/lei­ten­den An­ge­stell­ten, schuld­haf­ter Ver­let­zung von Le­ben, Kör­per, Ge­sund­heit, Män­gel die wir arg­lis­tig ver­schwie­gen ha­ben, Ver­let­zung von Be­schaf­fen­heits- und/oder Halt­bar­keits­ga­ran­tien, Per­so­nen- oder Sach­schä­den so­weit nach Pro­duk­thaft­ge­setz an pri­vat ge­nutz­ten Ge­gen­stän­den zu haf­ten ist.

 

  1. Bei Ver­let­zung we­sentlicher Ver­trags­pflich­ten haf­ten wir auch für gro­be Fahr­läs­sig­keit nicht lei­ten­der An­ge­stell­ter so­wie für leich­te Fahr­läs­sig­keit der Or­ga­ne oder Lei­ten­der An­ge­stell­ten. Im Fal­le leich­ter Fahr­läs­sig­keit ist die Haf­tung auf den ver­trags­ty­pi­schen, ver­nünf­ti­ger­wei­se vor­her­seh­ba­ren Scha­den be­schränkt.

 

  1. Die Haf­tung für die Ver­nich­tung von Da­ten be­schränkt sich auf den Kos­ten­auf­wand, der zu ih­rer Rekonstruktion er­for­der­lich wä­re, wenn die­se Da­ten durch den Kun­den ord­nungs­ge­mäß ge­si­chert wor­den wä­ren.

 

4.Der Er­satz von rei­nen Ver­mö­gens­schä­den wird durch die all­ge­mei­nen Grund­sät­ze von Treue und Glau­ben et­wa in den Fäl­len der Un­ver­hält­nis­mä­ßig­keit zwi­schen Hö­he des Auftragswerten und Scha­dens­hö­he be­grenzt.

 

  1. Ei­ne wei­te­re Haf­tung, aus wel­chen Rechts­grün­den auch im­mer, ins­be­son­de­re auf Er­satz von Schä­den die nicht am Lie­fer­ge­gens­tand selbst ent­stan­den sind, ist aus­ge­schlos­sen. Wir haf­ten nicht für Fol­gen von Män­geln, für die kei­ne Män­gel­an­sprü­che ent­ste­hen.

 

X.

VER­SI­CHE­RUNGS­VER­TRA­GLI­CHE AN­SPRÜ­CHE

  1. So­weit wir be­züg­lich des Lie­fer­ge­gens­tan­des als Mit­ver­si­che­rter un­mit­tel­bar An­sprü­che ge­gen den Ver­si­che­rer des Kun­den ha­ben, er­teilt der Kun­de uns be­reits je­tzt sei­ne Zu­stim­mung zur Gel­tend­ma­chung die­ser An­sprü­che ge­gen­über dem Ver­si­che­rer.

 

XI.

SOFT­WARE

  1. Für die im Lie­fer­um­fang ent­hal­te­nen Soft­wa­re­pro­duk­te an­de­rer gel­ten de­ren all­ge­mei­ne Ge­schäfts­be­din­gu­gen vor­ran­gig. Soll­ten die­se nicht vor­lie­gen, kön­nen die­se auf An­fra­ge dem Kun­den zu­ge­sandt werd­en.

 

  1. Er­gän­zend zu den all­ge­mei­nen Ge­schäfts­be­din­gun­gen des Soft­wa­re­an­bie­ters gel­ten fol­gen­de Be­din­gun­gen Nr. 3 – Nr. 5 an­alog. Im Fal­le der Un­wirk­sam­keit der all­ge­mei­nen Ge­schäfts­bedingungen des Soft­wa­re­an­bie­ters gel­ten un­se­re Be­din­gungen.

 

  1. Der Kun­de er­hält an unse­rem Soft­ware­pro­dukt so­wie der zu­geh­örigen Do­ku­men­ta­ti­on auf Dau­er ein ein­fa­ches und nicht aus­schließ­li­ches Nut­zungs­recht. Die Ver­ga­be von Un­ter­li­zen­zen ist nicht zu­läs­sig.

 

  1. Es be­steht durch uns kei­ne Ver­pflich­tung zur Über­las­sung des dem Soft­wa­re­pro­duk­tes zu Grun­de lie­gen­den Quell­co­des.

 

  1. Der Kun­de darf un­se­re Soft­wa­re­pro­duk­te nur im ge­setz­lich zu­läs­si­gen Um­fang be­ar­bei­ten. Der Kun­de darf Her­stel­ler­an­ga­ben (Copy­right­ver­mer­ke) we­der ent­fer­nen noch oh­ne un­se­re vor­he­ri­ge schrift­li­che Zu­stim­mung ver­än­dern.

 

XII.

VER­JÄH­RUNG

  1. Män­gel­an­sprü­che des Kun­den ver­jäh­ren nach 12 Mo­na­ten ab Ge­fah­rü­ber­gang.

 

  1. Män­gel­an­sprü­che des Kun­den we­gen Män­geln an Bau­wer­ken bzw. we­gen Wer­ken, de­ren Er­folg in der Er­brin­gung von Pla­nungs- und Über­wa­chungs­leis­tun­gen von Bau­wer­ken be­ste­hen verjähren 5 Jah­re ab Ge­fah­rü­ber­gang.

 

  1. Al­le üb­ri­gen An­sprü­che mit Aus­nah­me un­ter Nr. 3 ge­nann­ten ver­jäh­ren, gleich aus wel­chen Rechts­grün­den, nach 12 Mo­na­ten ab Ge­fah­rü­ber­gang.

 

  1. Für die Ver­let­zung von Le­ben, Kör­per, Ge­sund­heit so­wie fahr­läs­si­ges Ver­ha­lten von Organen oder lei­ten­den An­ge­stell­ten, vor­sätz­li­ches oder ar­glis­ti­ges Ver­hal­ten, die schuld­haf­te Ver­let­zung we­sent­li­cher Ver­trags­pflich­ten, so­wie bei An­sprü­chen nach dem Pro­duk­thaft­ge­setz gel­ten statt­des­sen die ge­setz­li­chen Ver­jäh­rungs­vor­schrif­ten.

 

  1. Der Be­ginn der Ver­jäh­rung be­stimmt sich nach den ge­setz­li­chen Vor­schrif­ten.

 

XIII.

MON­TA­GEN, RE­PA­RA­TU­REN U. SONS­TI­GE DIENST­LEIS­TUN­GEN

  1. Für Mon­ta­gen, Re­pa­ra­tu­ren und sons­ti­ge Dienst­leis­tun­gen gilt er­gän­zend:

 

Der Kun­de hat un­ser Per­so­nal auf sei­ne Kos­ten über be­ste­hen­de Si­cher­heits­vor­schrif­ten und Ge­fah­ren zu un­ter­rich­ten und al­le zum Schutz von Per­so­nen und Sa­chen am Ar­beits­platz not­we­ndi­gen Maß­nah­men zu tref­fen.

 

Der Kun­de hat  un­ser Per­so­nal bei der Durch­füh­rung der Ar­bei­ten auf sei­ne Kos­ten im er­for­der­li­chen Um­fang zu un­ters­tüt­zen und er­for­der­li­che Hil­fe­leis­tun­gen zu er­brin­gen (z.B. Vor­be­rei­tung der Bau­stel­le, die Stel­lung von Werk und He­be­zeu­gen zur Zurverfügungstellung von Was­ser und Elekt­ri­zi­tät, etc.). Die Hil­fe­stel­lung des Kun­den muss ge­währ­leis­ten, dass un­se­re Ar­beiten so­fort nach An­kunft des Per­so­nals be­gon­nen und oh­ne Ver­zö­ge­rung bis zur Ab­nah­me durch­ge­führt wer­den kön­nen. Kommt der Kun­den sei­nen Pflich­ten nicht nach, so sind wir be­rech­tigt, je­doch nicht ver­pflich­tet, die dem Kun­den ob­lie­gen­den Hand­lun­gen an sei­ner Stel­le und auf sei­ne Kos­ten vor­zu­neh­men.

 

  1. Kann ei­ne Leis­tung aus von uns nicht zu vertretenden Grün­den nicht er­bracht wer­den, sind von uns be­reits er­brach­te Leis­tun­gen so­wie ent­stan­de­ner Auf­wand durch den Kun­den aus­zu­glei­chen. Er­setz­te Tei­le, d. h. ge­brauch­te Tei­le, die wir vom Kun­den ent­ge­gen­neh­men wer­den un­ser Ei­gen­tum. Ist ei­ne Leis­tun­g vor der Abnahme oh­ne un­ser Ver­schul­den un­ter­ge­gan­gen oder ver­schlech­tert wor­den so hat uns der Kun­de den Preis ab­züg­lich er­spar­ter Auf­wen­dun­gen zu er­stat­ten.

 

Nur schrift­lich von uns be­stä­tig­te Re­pa­ra­tur­fris­ten sind ver­bind­lich.

 

  1. Bei Mon­ta­gen, Re­pa­ra­tu­ren und sons­ti­gen Dienst­leis­tun­gen ist der Kun­de im Rah­men der ge­setz­li­chen Vor­schrif­ten zur Min­de­rung be­rech­tigt, wenn un­ter Be­rück­sich­ti­gung der ge­setz­li­chen Aus­nah­me­fäl­le ei­ne uns wäh­rend die­ses Ver­zu­ges ge­setzte an­ge­mes­se­ne Frist zur Leis­tungs­er­brin­gung frucht­los ver­streicht. Das Min­de­rungs­recht besteht auch in sons­ti­gen Fäl­len des Fehl­schla­gens der Män­gel­be­sei­ti­gung. Zum Rück­tritt ist der Kun­de nur be­re­chtigt, wenn die Mon­ta­gen, Re­pa­ra­tu­ren und sons­ti­gen Dienst­leis­tun­gen trotz Min­de­rung für den Kun­den nach­weis­bar oh­ne In­te­res­se sind.

 

XI­V.

ALL­GE­MEI­NES

  1. Al­le Steu­ern, Ge­büh­ren und Ab­ga­ben im Zu­sam­men­hang mit der Leis­tun­g au­ßer­halb der Bun­des­re­pu­blik Deutsch­land hat der Kun­de zu tra­gen bzw. sind ggf. an uns zu er­stat­ten.

 

  1. Per­so­nen­be­zo­ge­ne Da­ten wer­den un­ter Be­ach­tung der ge­setz­li­chen Vor­schrif­ten ge­spei­chert.

 

  1. Etwai­ge Rück­tran­sport­kos­ten der Ver­pa­ckung werden nicht er­stat­tet.

 

  1. Der Kun­de hat auf sei­ne Kos­ten die für sei­ne Ver­wen­dung der Pro­duk­te er­for­der­li­chen Ge­neh­mi­gun­gen und/oder Ex- und Imp­ort­pa­pie­re zu be­schaf­fen.

 

  1. Leis­tungs- und Er­fül­lungs­ort für Ver­pflich­tun­gen des Kun­den uns ge­gen­über ist un­ser Fir­men­sitz.

 

  1. Soll­ten ein­zel­ne Bedingungen die­ser AGBs oder des Ver­tra­ges ganz oder teil­wei­se un­wirk­sam sein oder wer­den, blei­ben die üb­ri­gen Be­stim­mun­gen hier­von un­be­rührt.

 

XV.

AN­WEND­BA­RES RECHT, GE­RICHTS­STAND

  1. Hat der Kun­de sei­nen Sitz in­ner­halb der Bun­des­re­pub­lik Deutsch­land ist Ge­richts­stand Nürtingen ver­ein­bart. Die Kla­ge­er­he­bung am ge­setz­li­chen Ge­richts­stand des Kun­den be­hal­ten wir uns vor.Es gilt das Recht der Bun­des­re­pub­lik Deutsch­land un­ter Aus­schluss al­ler Kol­li­si­ons­nor­men und des Über­ein­kom­mens der Ver­ein­ten Na­tio­nen, über den In­ter­na­tio­na­ler Wa­ren­ein­kauf (CISG).

 

  1. Hat der Kun­de sei­nen Sitz au­ßer­halb der Bun­des­re­pub­lik Deutsch­land fin­det ein Schieds­ge­richts­ver­fah­ren nach den Grund­sät­zen der in­ter­na­tio­na­len Han­dels­kam­mer Pa­ris nach der ICC-Schieds­ge­richts­ord­nung statt. Die Ent­schei­dung ist end­gül­tig. Sie ist durch drei Rich­ter zu fäl­len und zu be­grün­den.

 

  1. Die Mit­wir­kung un­se­res Ver­si­che­rers ent­spre­chend den Mit­wir­kungs­mö­glich­kei­ten im or­dent­li­chen Rechts­weg ist im In- und Aus­la­nd mög­lich.

 

Die Klag­er­he­bung an ei­nem ge­setz­li­chen Ge­richtss­tand be­hal­ten wir uns vor.

 

EINKAUFSBEDINGUNGEN

Stand: März 2010

 

  • 1 ALLGEMEINES – GELTUNGSBEREICH
  1. Unsere Einkaufsbedingungen gelten ausschließlich; entgegenstehende oder von unseren Einkaufsbedingungen abweichende Bedingungen des Lieferanten erkennen wir nicht an, es sei denn, wir hätten ausdrücklich schriftlich ihrer Geltung zugestimmt. Unsere Einkaufsbedingungen gelten auch dann, wenn wir in Kenntnis entgegenstehender oder von unseren Einkaufsbedingungen abweichender Bedingungen des Lieferanten die Lieferung des Lieferanten vorbehaltlos annehmen.
  2. Unsere Einkaufsbedingungen gelten nur gegenüber Unternehmen.

 

  • 2 ANGEBOT – ANGEBOTSUNTERLAGEN
  1. Der Lieferant ist verpflichtet, unsere Bestellung innerhalb einer Frist von 2 Wochen ab Zugang anzunehmen.
  2. An Abbildungen, Zeichnungen, Berechnungen und sonstigen Unterlagen behalten wir uns Eigentums- und Urheberrechte vor, sie dürfen Dritten ohne unsere ausdrückliche schriftliche Zustimmung nicht zugänglich gemacht werden. Sie sind ausschließlich für die Fertigung auf Grund unserer Bestellung zu verwenden; sie sind uns nach Abwicklung der Bestellung unaufgefordert bzw. auf unsere Aufforderung unverzüglich, zurück zu geben. Dritten gegenüber sind sie geheim zu halten,

insoweit gilt ergänzend die Regelung von § 9 Abs. 4.

 

  • 3 PREISE – ZAHLUNGSBEDINGUNGEN
  1. Der in der Bestellung ausgewiesene Preis ist bindend. Soweit nicht anders vereinbart, schließt der

Preis Lieferung „frei Haus“ und die sachgerechte Verpackung ein. Die Rückgabe der Verpackung

bedarf besonderer Vereinbarung.

  1. Der Lieferant trägt alle etwaige anfallenden Zölle, Steuern, Abgaben und Kosten einer Einfuhr aus

Anlass der Bestellung.

  1. Preise verstehen sich zuzüglich der jeweils geltenden gesetzlichen Umsatzsteuer.
  2. Wir zahlen, sofern nichts anderes schriftlich vereinbart ist, innerhalb von 14 Tagen nach Eingang

von Lieferung und Rechnung mit 3% Skonto, oder innerhalb von 30 Tagen nach Eingang von Lieferung und Rechnung, netto.

  1. Aufrechnungs- und Zurückbehaltungsrechte stehen uns in gesetzlichem Umfang zu.

 

  1. Pro Woche ist 1 Zahlungslauf

 

 

 

  • 4 LIEFERUNG
  1. Die in der Bestellung angegebene Lieferzeit ist bindend.
  2. Der Lieferant ist verpflichtet, uns unverzüglich schriftlich in Kenntnis zu setzen, wenn Umstände

eintreten oder ihm erkennbar werden, aus denen sich ergibt, dass die bedungene Lieferzeit nicht

eingehalten werden kann. Die vereinbarte Lieferzeit wird durch diese Information nicht verlängert.

  1. Im Falle des Lieferverzuges stehen uns die gesetzlichen Ansprüche zu. Insbesondere sind wir berechtigt, nach fruchtlosem Ablauf einer angemessenen Frist Schadenersatz statt der Leistung und

Rücktritt zu verlangen. Verlangen wir Schadenersatz, steht dem Lieferanten das Recht zu, nachzuweisen, dass er die Pflichtverletzung nicht zu vertreten hat.

  1. Vorzeitige Lieferungen oder Teillieferungen dürfen nur mit unserem schriftlichen Einverständnis

vorgenommen werden.

  1. Die Transportversicherung wird vom Lieferanten abgeschlossen und von ihm getragen.
  2. Beliefern sie uns direkt oder indirekt mit Gefahrstoffen im Sinn der Gefahrstoffverordnung sind

sie grundsätzlich ohne unsere Aufforderung verpflichtet die entsprechenden Sicherheitsdatenblätter

der Ware/Lieferung beizulegen.

 

  • 5 GEFAHRENÜBERGANG – DOKUMENTE
  1. Die Lieferung hat, sofern nichts anderes schriftlich vereinbart ist „frei Haus“ zu erfolgen.
  2. Der Lieferant ist verpflichtet, auf allen Versandpapieren und Lieferscheinen exakt unsere Bestellnummer anzugeben; unterlässt er dies, so sind Verzögerungen in der Bearbeitung nicht von uns zu vertreten.
  3. Der Lieferant ist verpflichtet, auf Anforderung Lieferantenerklärungen für Waren mit Präferenzursprung anzugeben.

 

  • 6 MÄNGELUNTERSUCHUNG – MÄNGELHAFTUNG
  1. Wir werden die Ware innerhalb angemessener Frist auf etwaige offensichtliche Qualitätisabweichungen und/oder Quantitätsabweichungen prüfen; die Rüge ist rechtzeitig, sofern sie innerhalb einer Frist von 20 Arbeitstagen, gerechnet ab Wareneingang oder bei versteckten Mängel ab Entdeckung, beim Lieferanten eingeht.
  2. Die gesetzlichen Mängelansprüche stehen uns ungekürzt zu; in jedem Fall sind wir berechtigt,

vom Lieferanten nach unserer Wahl Mängelbeseitigung oder Lieferung einer neuen Sache zu verlangen. Das Recht auf Schadenersatz, insbesondere das auf Schadenersatz statt der Leistung bleiben ausdrücklich vorbehalten.

  1. Wir sind berechtigt, auf Kosten des Lieferanten die Mängelbeseitigung selbst vorzunehmen, wenn

Gefahr in Verzug ist oder besondere Eilbedürftigkeit besteht.

  1. Die Verjährungsfrist beträgt 24 Monate, gerechnet ab Gefahrenübergang.
  2. Unsere Zahlung bedeutet nicht, dass wir die Lieferung als vertragsgerecht oder fehlerfrei anerkennen.
  3. Unsere Zustimmung zu technischen Unterlagen und/oder Berechnungen des Lieferanten berühren

dessen Mängelhaftung nicht.

 

  • 7 PRODUKTHAFTUNG UND HAFTPFLICHTVERSICHERUNGSSCHUTZ
  1. Der Lieferant wird uns von einer eventuellen Produkthaftung freistellen, soweit er für den die

Haftung auslösenden Fehler einzustehen hat.

  1. Der Lieferant verpflichtet sich, eine Betriebs- und Produkthaftungsversicherung mit einer Deckungssumme von 5 Millionen Euro pro Personenschaden/Sachschaden pauschal zu unterhalten.

 

  • 8 SCHUTZRECHTE
  1. Der Lieferant steht dafür ein, dass im Zusammenhang mit seiner Lieferung keine Rechte Dritter

verletzt werden.

  1. Werden wir von einem Dritten deswegen in Anspruch genommen, so ist der Lieferant verpflichtet

uns auf erstes schriftliches Anfordern von diesen Ansprüchen freizustellen; wir sind nicht berechtigt,

mit dem Dritten – ohne Zustimmung des Lieferanten – irgendwelche Vereinbarungen zu treffen, insbesondere einen Vergleich abzuschließen.

  1. Die Freistellungspflicht des Lieferanten bezieht sich auf alle Aufwendungen, die uns aus oder im

Zusammenhang mit der Inanspruchnahme durch einen Dritten notwendigerweise erwachsen.

  1. Die Verjährungsfrist beträgt zehn Jahre, gerechnet ab Vertragsschluss.

 

 

  • 9 EIGENTUMSVORBEHALT AN BEISTELLUNGEN UND WERKZEUGEN – GEHEIMHALTUNG
  1. Von uns beigestellte Stoffe und Teile bleiben unser Eigentum. Diese dürfen nur bestimmungsgemäß verwendet werden. Die Verarbeitung von Stoffen und der Zusammenbau von Teilen erfolgt für uns. Es besteht Einvernehmen, dass wir im Verhältnis des Wertes der Bestellung zum Wert des Gesamterzeugnisses Miteigentümer an den unter Verwendung unserer Stoffe und Teile hergestellten Erzeugnisse sind, die insoweit vom Lieferanten für uns verwahrt werden.
  2. Soweit die uns gemäß Abs. 1 zustehenden Sicherungsrechte den Einkaufpreis aller unserer noch

nicht bezahlten Vorbehaltsware um mehr als 10% übersteigt, sind wir auf Verlangen der Lieferanten

zur Freigabe der Sicherungsrechte nach unserer Wahl berechtigt.

  1. An uns gehörenden Werkzeugen und/oder Modellen behalten wir uns das Eigentum vor. Der Lieferant ist verpflichtet uns gehörende Werkzeuge und/oder Modelle ausschließlich für die Herstellung der von uns bestellten Waren einzusetzen.
  2. Der Lieferant ist verpflichtet, alle erhaltenen Abbildungen, Zeichnungen, Berechnungen und sonstigen Unterlagen und Informationen strikt geheim zu halten. Dritten dürfen sie nur mit unserer ausdrücklichen Zustimmung offengelegt werden. Die Geheimhaltungverpflichtung gilt auch nach Abwicklung dieses Vertrages; sie erlischt, wenn und soweit das in den überlassenen Abbildungen, Zeichnungen, Berechnungen und sonstigen Unterlagen enthaltene Fertigungswissen allgemein bekannt geworden ist.

 

  • 10 GEFÄHRDUNG DER ERFÜLLUNG

Verschlechtert sich die wirtschaftliche Lage des Lieferanten während der Laufzeit der Bestellung auf

eine Weise, die die Erfüllung des Vertrages ernstlich gefährdet, stellt er seine Zahlungen (auch vorübergehend) ein oder wird das Insolvenz- oder ein gerichtliches oder außergerichtliches Vergleichsverfahren beantragt, so sind wir berechtigt, für den nichterfüllten Teil vom Vertrag zurückzutreten. Wir sind zum vollständigen Rücktritt berechtigt, soweit die Teilerfüllung für uns ohne Interesse ist.

 

  • 11 AUSSENWIRTSCHAFTSRECHT

Der Lieferant hat folgende Angaben in Angeboten und Auftragsbestätigungen zu machen:

Angaben, ob der Liefergegenstand ausfuhrgenehmigungspflichtig ist und die einschlägige Listenpositionsnummern nach deutschem Ausfuhrrecht; Angabe einer möglichen Erfassung seines Produktes nach der US-CCL und die entsprechende Listennummer; Angabe, ob die bestellte Ware nach der gültigen EG-Dual-Use-Verordnung ausfuhrgenehmigungspflichtig ist und die entsprechende Listenpositionsnummer; Statistische Warennummer; Herkunftsland der Ware.

Für den Fall, dass uns die ggf. erforderliche Ausfuhrgenehmigung nicht erteilt wird, behalten wir uns ausdrücklich den Rücktritt vom Vertrag vor.

 

  • 12 SOFTWARE
  1. Software wird uns auf handelsüblichen Datenträgern in maschinenlesbarem Code nebst Benutzerdokumentation überlassen.
  2. Für uns individuell entwickelte Software ist uns außerdem in Quellcode mit einer Herstellerdokumentation zu überlassen. Kopien im Quellcode und Herstellerdokumentation sind uns bei Abnahme zu übergeben und müssen dem Programmstand bei Beendigung der Testphase entsprechen.
  3. Die im Rahmen der Gewährleistung der an der Software durchgeführten Maßnahmen sind von

dem Lieferanten unverzüglich in den Quellcode und die Herstellerdokumentation aufzunehmen; eine

Kopie des jeweils aktualisierten Standes ist uns unverzüglich zur Verfügung zu stellen.

 

 

  • 13 NUTZUNGSRECHTE
  1. An für uns entwickelter Software oder Teilen davon und an allen sonstigen Leistungsergebnissen

erwerben wir ein unwiderrufliches, ausschließliches, zeitliches und räumliches unbeschränktes, für

jede bekannte Nutzungsart einschließlich des Rechtes zur Umarbeitung, Vervielfältigung, Änderung,

Erweiterung und Einräumung einfacher Nutzungsrechte an Dritte umfassendes Nutzungsrecht, soweit sich nicht aus den nachstehenden Absätzen eine Einschränkung ergibt.

  1. Stehen dem Erwerb eines Nutzungsrechtes gemäß dem vorstehenden Absatz Rechte Dritter an in

die Leistungen eingegangenen Fremdprogrammen oder sonstigen fremden Leistungsergebnissen

entgegen, ist der Umfang unseres Nutzungsrechtes im Vertrag entsprechend zu vereinbaren.

  1. Der Lieferant bleibt befugt, bei der Erarbeitung der Leistungsergebnisse verwandte Standardprogramme, Programmbausteine, Werkzeuge und von ihm eingebrachtes Know-how weiterhin, auch für Aufträge Dritter, zu nutzen. Eine Vervielfältigung, Bearbeitung oder sonstige Nutzung der für uns erarbeiteten Leistungsergebnisse und Lösungen ganz oder in Teilen, ist dem Lieferanten nicht gestattet.
  2. Zur Veröffentlichung für uns erstellter Leistungsergebnisse jeder Art – auch in Teilen – ist der Lieferant nur nach schriftlicher Zustimmung des Auftraggebers berechtigt.

 

  • 14 DATENSCHUTZ

Personenbezogene Daten sind vom Lieferanten unter Beachtung der gesetzlichen Vorschriften zu

verarbeiten.

 

  • 15 GERICHTSSTAND – ERFÜLLUNGSORT – ANWENDBARES RECHT
  1. Gerichtsstand ist an unserem Firmensitz, Klageerhebung am gesetzlichen Gerichtsstand des Lieferanten behalten wir uns vor.
  2. Sofern sich aus der Bestellung nicht anderes ergibt, ist der in der Bestellung angegebene Empfangsort, hilfsweise unser Firmensitz, Erfüllungsort.
  3. Es gilt das Recht der Bundesrepublik Deutschland unter Ausschluss der Kollisionsnormen und

des Übereinkommens der Vereinten Nationen über den internationalen Warenkauf (CISG).

 

  • 16 SONSTIGES
  1. Sollten einzelne Bedingungen dieser Geschäftsbedingungen oder des Vertrages ganz oder teilweise unwirksam sein oder werden, bleiben die übrigen Bedingungen hiervon unberührt.
  2. Wir sind von der Pflicht zum Steuerabzug nach § 48 b Abs. 1 EStG nur befreit, wenn der Lieferant

uns eine gültige, auf seinen Namen lautende Freistellungsbescheinigung des für ihn zuständigen Finanzamtes vorlegt. Die Vorlage der Freistellungsbescheinigung in Kopie reicht aus.

  1. Der Lieferant ist verpflichtet, den Auftrag so auszuführen, dass alle gesetzlichen Anforderungen,

Verordnungen, Richtlinien, Vorschriften, Technischen Regeln, erforderliche Werkstoffgüten, Normen,

etc. eingehalten werden.

Beispiele: CE-Zeichen, VDE-Zeichen- und Vorschriften, UVV-/BGVA2-/VDMA-/EMV-Vorschriften,

DIN-Grundsätze, etc.

  1. Personen die in Erfüllung des Vertrages Arbeiten auf dem Betriebsgelände von uns ausführen,

haben die gesetzlichen Regelungen zum Umweltschutz /Arbeitssicherheit, sowie die Bestimmungen

der jeweiligen Betriebsanweisung für betriebsfremde Personen zu beachten.